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(Stand 24.04.2008)
Verbraucherschutz/AGB
Umweltstrafrecht
Verbraucherschutz/AGB
Auf einer großen Verbrauchermesse am Bodensee fand ein Handwerker bei einem schwäbischen Anbieter eine Terrassenbeschichtung, welche ihn interessierte. Der dortige Vertreter legte ihm, da ein Angebot nur "vor Ort" gemacht werden könne, ein Formular vor, und ließ ihn folgendes unterschreiben:
"Ich interessiere mich für eine Beschichtung/Produkte der Fa. DÖTTINGER GMBH und wünsche den Besuch eines Außendienstmitarbeiters zur Erstellung einer Kostenermittlung, eventuell auch zur Erteilung eines Auftrages, falls mir der Preis und das Produkt zusagt."
Der Kunde unterschrieb beim Besuch des Außendienstmitarbeiters einen solchen Auftrag, widerrief ihn dann jedoch unverzüglich, woraufhin der Anbieter entsprechend Ziff. 6 seiner AGB Aufwendungsersatz verlangte und dabei die Höhe der ersparten und anzurechnenden Aufwendungen mit 60 % der vertraglichen Vergütung bezifferte.
Das AG Überlingen (2 C 515/07) wies die Klage des Anbieters ebenso ab, wie das LG Konstanz (11 S 180/07) seine hiergegen gerichtete Berufung unter dem 11.04.08 zurückwies.
Entgegen der Auffassung des Anbieters liegt kein Fall der vorhergehenden Bestellung zu Vertragsverhandlungen iSd § 312 Abs. 3 Ziff. 1 BGB vor. Sowohl nach der Formulierung als auch der drucktechnischen Gestaltung stehe für den Kundeneindeutig die Information und gegebenenfalls die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Vordergrund, so dass von einer unzulässigen Umgehung des § 312 f Satz 2 BGB auszugehen sei. Folglich war der Kunde zur Kündigung berechtigt.
Die Kammer äusserte auch Zweifel, ob die Vertragsklausel über den pauschalen Kostenersatz § 308 Nr. 7 BGB standhalten würde.
Umweltstrafrecht
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am 8. April 2008 Änderungsvorschläge zum Richtlinienvorschlag über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM (2007) 51 endg.) angenommen. Die damit erfolgte Konkretisierung des Anwendungsbereich der Richtlinie führt dazu, dass somit nur rechtswidrige Taten strafbar sind. Anstiftung und Beihilfe sollen zudem auf vorsätzliche Handlungen begrenzt sein. In Folge der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 23. Oktober 2007 (Rechtssache C 440/05) obliegen die Bestimmungen von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen allein den Mitgliedstaaten. Deren müssen nun strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Wirksamkeit der Umweltschutzvorschriften sicherzustellen. Allerdings soll diese Verpflichtung nur für die in den Anhängen (es sind nach den Änderungen neu aufzunehmende Anhänge) der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte gelten. Zudem sind geringfügige Fälle von einer Strafbarkeit ausgenommen. Die Richtlinie soll voraussichtlich Ende Mai 2008 im Plenum und bereits in erster Lesung verabschiedet werden
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